Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 46 Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung
Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.