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Art 46 VO (EG) Nr. 889/2008 — Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.