Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 42 Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde

a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;

b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem ►M22 31. Dezember 2021 ◄ in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.

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