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Art 42 VO (EG) Nr. 889/2008 — Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde

a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;

b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem ►M22 31. Dezember 2021 ◄ in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.