Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 32a Transport von lebenden Fischen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/32a#abs-1 (1) Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/32a#abs-2 (2) Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/32a#abs-3 (3) Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/32a#abs-4 (4) Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt.

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