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# Art 32a VO (EG) Nr. 889/2008 — Transport von lebenden Fischen

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

(2) Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

(3) Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

(4) Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt.

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Zitiervorschlag: Art 32a VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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