Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 74a Europäische Arbeitsbehörde
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/74a#abs-1 (1) Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltungskommission unterstützt die Europäische Arbeitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1149. Die Verwaltungskommission arbeitet mit der Europäischen Arbeitsbehörde zusammen, um die Tätigkeiten einvernehmlich aufeinander abzustimmen und Überschneidungen zu vermeiden. Dazu schließt sie eine Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Arbeitsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-883-2004/74a#abs-2 (2) Die Verwaltungskommission kann die Europäische Arbeitsbehörde auffordern, gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1149 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen und Gegenstand eines Mediationsverfahrens sind, an sie zu verweisen.