Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 73 Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

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