Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 73 Mitteilung der Durchführungsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.