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Art 73 VO (EG) Nr. 865/2006 — Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.