Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 55 Bestimmung der Abstammung
Stand: 02.10.2026
Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.