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Art 55 VO (EG) Nr. 865/2006 — Bestimmung der Abstammung

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.