Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 44o Ersetzung

Stand: 02.10.2026

Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.“

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