Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 44 Ersetzung

Stand: 02.10.2026

Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.

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