Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 43 Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Stand: 02.10.2026

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

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