Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 37 Ausstellung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/37#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener, lebender, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/37#abs-2 (2) Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/37#abs-3 (3) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.