Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006
VO (EG) Nr. 865/2006Art 36 Ersetzung
Stand: 02.10.2026
Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.