Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 36 Ersetzung

Stand: 02.10.2026

Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.

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