Gesetze / VO (EG) Nr. 865/2006

VO (EG) Nr. 865/2006

Art 30 Ausstellung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/30#abs-1 (1) Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;

b) sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/30#abs-2 (2) Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/30#abs-3 (3) Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/30#abs-4 (4) Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

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