Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007

Art 7

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln

Neben den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 4 hat die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a) Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;

b) Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c) Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d) sorgfältige Verarbeitung der Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.

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