Gesetze / Visakodex

VO (EG) Nr. 810/2009

Art 23 Entscheidung über den Antrag

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/23#abs-1 (1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/23#abs-2 (2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/23#abs-2a (2a) In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/23#abs-4 (4) Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

a) ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;

b) ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;

ba) ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;

c) das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.

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