Art 22 Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/22#abs-1 (1) Aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Gesundheit kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/22#abs-2 (2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet das, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung des Visums haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/22#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation in der Regel spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Diese Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/22#abs-4 (4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.