Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004

VO (EG) Nr. 794/2004

Art 8 Fristenberechnung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-1 (1) Die in der Verordnung (EU) 2015/1589 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission nach Artikel 108 AEUV festgesetzten Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5b des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Kollisionsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-2 (2) Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-3 (3) In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Kommission ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-4 (4) In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-5 (5) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-5a (5a) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 ersucht wurden, ist der Eingang des Auskunftsersuchens das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-5b (5b) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/1589 ersucht wurden, ist die Bekanntgabe des Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/8#abs-6 (6) Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.

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