Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004

VO (EG) Nr. 794/2004

Art 6 Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/6#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form.

In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/6#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

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