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# Art 6 VO (EG) Nr. 794/2004 — Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

VO (EG) Nr. 794/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form.

In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

(2) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 794/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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