Gesetze / VO (EG) Nr. 773/2004

VO (EG) Nr. 773/2004

Art 13 Anhörung anderer Personen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/13#abs-1 (1) Wenn andere als die in den Artikeln 5 und 11 genannten natürlichen oder juristischen Personen beantragen, gehört zu werden und ein ausreichendes Interesse darlegen, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/13#abs-2 (2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Personen gegebenenfalls auffordern, ihre Argumente anlässlich der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, vorzubringen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/13#abs-3 (3) Die Kommission kann jede andere Person auffordern, sich schriftlich zu äußern und an der Anhörung der Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, teilzunehmen. Die Kommission kann diese Personen auch auffordern, sich in der Anhörung zu äußern.

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