Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 6

Stand: 02.10.2026

Grundsatz des Wettbewerbsverbots

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/6#abs-1 (1) Die nationalen Akkreditierungsstellen treten mit den Konformitätsbewertungsstellen nicht in Wettbewerb.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/6#abs-2 (2) Die nationalen Akkreditierungsstellen treten mit anderen nationalen Akkreditierungsstellen nicht in Wettbewerb.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/6#abs-3 (3) Die nationalen Akkreditierungsstellen dürfen jedoch grenzüberschreitend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden, entweder wenn eine Konformitätsbewertungsstelle dies unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 beantragt oder wenn sie von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 hierum ersucht werden; im letztgenannten Fall arbeiten sie mit der nationalen Akkreditierungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zusammen.

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