Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008
VO (EG) Nr. 765/2008Art 33
Stand: 02.10.2026
Förderungswürdige Einrichtungen
Der nach Artikel 14 anerkannten Stelle können Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 32 gewährt werden.
Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b Finanzhilfen gewähren.