Gesetze / VO (EG) Nr. 725/2004

VO (EG) Nr. 725/2004

Art 11

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Ausschussverfahren

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-725-2004/11#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-725-2004/11#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-725-2004/11#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-725-2004/11#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-725-2004/11#abs-5 (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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