Art 65a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 65 festgelegt werden.