Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 50f Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 50e Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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