Art 50c Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 50b genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.