Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 44a Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 44 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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