Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 35 Einreichung der Anmeldung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/35#abs-1 (1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters ist beim Amt einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/35#abs-2 (2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.

←Art 34 →Art 36