Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 24 Erklärung der Nichtigkeit

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/24#abs-1 (1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/24#abs-2 (2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/24#abs-3 (3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

←Art 23 →Art 25