Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002 VO (EG) Nr. 6/2002 Art 18a Gegenstand des Schutzes Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.