Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art -106ab Zahlung der Gebühren und Entgelte

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ab#abs-1 (1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ab#abs-2 (2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ab#abs-3 (3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/-106ab#abs-4 (4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.

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