Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 9 Anpassung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/9#abs-1 (1) Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli jedes Jahres jegliche Überschreitung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts während des Zwölfmonatszeitraums, das am 31. März desselben Jahres abläuft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/9#abs-2 (2) Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt wird für alle Erzeuger um denselben Koeffizienten angepasst, so dass der gewichtete Durchschnitt des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt um nicht mehr als 0,1g/kg überschreitet. Die Anpassung wird den Erzeugern vor dem 1. August mitgeteilt und wird ab dem Zwölfmonatszeitraum gelten, das am 1. April desselben Jahres beginnt.

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