Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 10 Vergleich des Referenzfettgehalts und des wirklichen Fettgehalts

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/10#abs-1 (1) Zur Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 für jeden Erzeuger vorgesehenen Abrechnung und gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der durchschnittliche Fettgehalt der von ihm gelieferten Milch mit dem ihm zugewiesenen Referenzfettgehalt gemäß Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung verglichen.

Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht.

Ergibt sich eine negative Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,18 % je 0,1 g niedrigeren Fettgehalts pro Kilogramm Milch gekürzt.

Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte Milchmenge weniger als 75 % der tatsächlich gelieferten Milchmenge beträgt und der dem Erzeuger zugewiesene Referenzfettgehalt über 4,5 % liegt, erfolgt die Einzelabrechnung auf der Grundlage der 75 % der tatsächlich gelieferten Menge.

Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung mit 0,971 multipliziert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 3 ) fest.

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