Gesetze / VO (EG) Nr. 595/2004

VO (EG) Nr. 595/2004

Art 13 Mitteilung der Abgabe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/13#abs-1 (1) Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern bzw. den Abnehmern neu zugewiesen hat, damit sie auf die betreffenden Erzeuger aufgeteilt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/13#abs-2 (2) Im Fall von Direktverkäufen teilt die zuständige Behörde dem Erzeuger die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern neu zugewiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-595-2004/13#abs-3 (3) Auf nationaler Ebene erfolgt keine Neuzuweisung ungenutzter Mengen zwischen Referenzmengen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“.

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