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# Art 13 VO (EG) Nr. 595/2004 — Mitteilung der Abgabe

VO (EG) Nr. 595/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern bzw. den Abnehmern neu zugewiesen hat, damit sie auf die betreffenden Erzeuger aufgeteilt werden können.

(2) Im Fall von Direktverkäufen teilt die zuständige Behörde dem Erzeuger die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern neu zugewiesen hat.

(3) Auf nationaler Ebene erfolgt keine Neuzuweisung ungenutzter Mengen zwischen Referenzmengen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EG) Nr. 595/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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