Gesetze / VO (EG) Nr. 561/2006
VO (EG) Nr. 561/2006Art 7
Stand: 02.10.2026
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Fahrtunterbrechung nach Absatz 1 auch durch zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die in Absatz 1 genannte Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.
Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 05.04.2012 – 3 Sa 138/11Zitiert von 1
- BAG, 18.11.2008 – 9 AZR 737/07Zitiert von 3
- BAG, 06.05.2014 – 9 AZR 575/12Omnibusfahrer - Anspruch auf FahrtunterbrechungenZitiert von 2
- OLG Koblenz, 29.10.2012 – 1 SsBs 77/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.11.2010 – III-5 RBs 188/10
- OLG Koblenz, 21.07.2011 – 1 SsBs 61/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 198
- OLG Thüringen, 06.11.2019 – 1 OLG 171 SsBs 75/18
- VG Köln, 18.07.2016 – 18 K 7221/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.