Art 53
Stand: 02.10.2026
►M2 ————— ◄ Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 13. März 1998.
In Bezug auf Beförderer, die am 8. Oktober 2015 durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihrer Meldepflicht nach Artikel 18a Absatz 4 nachzukommen, gilt diese Pflicht ab dem 9. Oktober 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.