Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97 VO (EG) Nr. 515/97 Art 51a Stand: 02.10.2026 Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden.