Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 39

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/39#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Dienststelle, die für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 38 in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 sowie — soweit nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren erforderlich — allgemein für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/39#abs-2 (2) Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.

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