Art 38
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/38#abs-1 (1) Alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit notwendig sind, werden getroffen: a) von den Mitgliedstaaten und von der Kommission jeweils für ihren Bereich in bezug auf die Terminals des ZIS in ihren Hoheitsgebieten und bei den Dienststellen der Kommission; ▼M3 ————— ▼M2 c) von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/38#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten; b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden; c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern; d) zu verhindern, dass Unbefugte mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen auf Daten des ZIS zugreifen; e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur befugt sind, auf die Daten zuzugreifen, für die sie zuständig sind; f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen; g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann; h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.