Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 31

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/31#abs-1 (1) Die Aufnahme der Daten in das ZIS erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/31#abs-2 (2) Die Verarbeitung der Daten aus dem ZIS einschließlich ihrer Verwendung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 27, die der eingebende ZIS-Partner vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verarbeitet oder verwendet, und gegebenenfalls nach Maßgabe der einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.

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