Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 27

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/27#abs-1 (1) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 sind ausschließlich zum Zweck der folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen in das ZIS aufzunehmen: a) Feststellung und Unterrichtung, b) verdeckte Registrierung, c) gezielte Kontrolle und d) operationelle Analyse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/27#abs-2 (2) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 dürfen in das ZIS nur dann aufgenommen werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen oder aufgrund von Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen und die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.

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