Gesetze / VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Art 22

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit Drittländern im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ausgetauschten Informationen, wenn dies im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zoll- und der Agrarregelung im Sinne dieser Verordnung von besonderem Interesse ist und die Informationen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

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