Gesetze / VO (EG) Nr. 507/2006

VO (EG) Nr. 507/2006

Art 8 Produktinformationen

Stand: 02.10.2026

Wurde ein Arzneimittel nach dieser Verordnung zugelassen, muss dies aus den Informationen in seiner Zusammenfassung der Merkmale und in seiner Packungsbeilage deutlich hervorgehen. In der Zusammenfassung der Merkmale ist ferner anzugeben, wann die Verlängerung der bedingten Zulassung fällig ist.

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