Gesetze / VO (EG) Nr. 469/2009
VO (EG) Nr. 469/2009Art 19 Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/19#abs-1 (1) Soweit diese Verordnung keine Verfahrensvorschriften enthält, finden auf das Zertifikat die nach einzelstaatlichem Recht für das entsprechende Grundpatent geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, sofern das einzelstaatliche Recht keine besonderen Verfahrensvorschriften für Zertifikate vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/19#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Zertifikat ausgeschlossen.