Gesetze / VO (EG) Nr. 469/2009

VO (EG) Nr. 469/2009

Art 10 Erteilung des Zertifikats oder Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-1 (1) Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, so erteilt die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde das Zertifikat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 weist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde die Zertifikatsanmeldung zurück, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, nicht die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-3 (3) Erfüllt die Zertifikatsanmeldung nicht die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen, so fordert die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde den Anmelder auf, innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Gebühr zu entrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-4 (4) Werden innerhalb der gesetzten Frist die nach Absatz 3 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 3 angeforderte Gebühr nicht entrichtet, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Erteilung des Zertifikats durch die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde ohne Prüfung der in Artikel 3 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfolgt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Antrag auf eine Verlängerung der Laufzeit des Zertifikats.

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